In zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass der Chefarzt der Gynäkologie, Joachim Volz, in einem Krankenhaus in Lippstadt künftig keine Abtreibungen mehr durchführen darf. Die Entscheidung in der Sache ist richtig, da das bislang evangelische Krankenhaus nun von einem katholischen Krankenhausträger übernommen wurde. Damit ist katholisches Arbeitsrecht verbindlich.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht möglich. Anders als das Arbeitsgericht Hamm, das dem Arzt entsprechende Eingriffe auch in der eigenen Praxis an einem anderen Ort untersagte und damit dem Antrag des Klinikträgers folgte, hat das Landesarbeitsgericht sie dort erlaubt.
Formal richtig
Auch diese Entscheidung ist rein formalrechtlich vermutlich nicht anzufechten. Ein Skandal bleibt sie trotzdem. Dass ein Mitarbeiter eines katholischen Trägers nun an einem anderen Ort ungeborene Kinder töten darf, ist nur schwer erträglich. Zwei Demonstrationen und große mediale Aufmerksamkeit begleiteten den Prozess. Auch wenn die Mehrheit der Demonstranten vor dem Gericht Volz unterstützte, bleibt es wahr, dass Abtreibung ein Unrecht ist.
Im früheren kirchlichen Arbeitsrecht, das bis vor rund vier Jahren galt, spielte der persönliche Lebenswandel eines Angestellten in einem Betrieb in kirchlicher Trägerschaft sowohl bei der Einstellung als auch bei der Möglichkeit, dienstliche Sanktionen zu verhängen oder zu entlassen, eine wesentliche Rolle. Ein Arzt, der außerhalb seiner Dienstzeit im katholischen Krankenhaus in einer Kassenpraxis Abtreibungen vornimmt, hätte nach altem kirchlichem Arbeitsrecht nicht weiterbeschäftigt werden dürfen.
Der Schutz menschlichen Lebens gilt in der Kirche grundsätzlich von der Zeugung bis zum natürlichen Tod. Abtreibungen sind für Katholiken damit streng untersagt. Wer an einer Abtreibung mitwirkt, zieht sich die Kirchenstrafe der Exkommunikation zu. Es gibt nur eine erlaubte Ausnahme, nämlich wenn das Leben der Mutter oder des Kindes oder beider durch die Fortführung der Schwangerschaft bedroht wäre. Doch auch dann, so hoch ist der Wert des Lebens, ist es moralisch erlaubt, dass sich eine Frau gegen eine Abtreibung entscheidet.
Eine schlechte Reform
Die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts, die ab Ende 2022 nach und nach in den deutschen Diözesen in Kraft gesetzt wurde, beendete die Berücksichtigung privater Lebensführung bei der Einstellung kirchlicher Mitarbeiter. Loyalitätspflichten wurden gelockert, um Vielfalt zu fördern und den Fachkräftemangel anzugehen, so die offizielle Begründung. Die Kirchenmitgliedschaft ist in vielen Fällen weiterhin erforderlich. Nur aufgrund einer solchen Lockerung ist es möglich, dass ein angestellter Arzt in seiner Freizeit ungeborene Kinder tötet. Die Kirche hat das nun hinzunehmen.
Entsprechend schmallippig ist die Stellungnahme des Erzbistums Paderborn, in dem das Krankenhaus liegt. „Mit der Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Verfahren Professor Dr. Joachim Volz gegen Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus GmbH“, so die Pressemeldung des Erzbistums, „sehen wir uns weiterhin grundsätzlich in unserer Position bestätigt. Zudem sehen wir das durch die Verfassung geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht bestätigt.“ Zur Einordnung der Entscheidung hinsichtlich der Nebentätigkeit – gemeint sind die in der privaten Kassenpraxis vorgenommenen Abtreibungen – werde man, so das Erzbistum weiter, die Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts abwarten, um sie mit Blick auf die getroffene Differenzierung zu analysieren.
Fällt die Analyse ehrlich aus, kann das Erzbistum im Grunde nur eingestehen, mit dem liberalisierten Arbeitsrecht eine Büchse der Pandora geöffnet zu haben, die man bis dahin nicht auf dem Schirm hatte. In katholischen Kliniken beschäftigte Gynäkologen, die bereit sind abzutreiben, brauchen dafür künftig nur in eine benachbarte Praxis auszuweichen.
Aus katholischer Sicht ist das ein unhaltbarer, aber hausgemachter Zustand.