Bratislava. Premierminister Robert Fico kündigte an, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die REPowerEU-Verordnung einzureichen, die ab November 2027 den Import von russischem Erdgas verbieten soll. Gegenstand der Klage ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da die Verordnung im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Europäischen Union steht.
Auch Ungarn hat laut Außenminister Péter Szijjártó eine ähnliche Klage gegen die EU eingereicht. Sie stützt sich auf drei Hauptargumente. Erstens können Energieimporte nur durch Sanktionen verboten werden, die Einstimmigkeit erfordern. Laut Szijjártó wurde die Verordnung jedoch unter dem Deckmantel einer handelspolitischen Maßnahme verabschiedet.
Ein weiteres Argument basiert auf der Auffassung, dass die EU-Verträge eindeutig festlegen, dass jeder Mitgliedstaat seine Energiequellen und Lieferanten selbst auswählt. Das dritte Argument bezieht sich auf den Grundsatz der Energiesolidarität, der durch die Entscheidung verletzt wird.
Slowakei stellt sich gegen Gasstopp aus Russland
Die zentralen Argumente der ungarischen Klage wurden im Wesentlichen auch von der Slowakei übernommen. Das Land stimmte gegen die REPowerEU-Verordnung, die mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde und eine schrittweise Einstellung der Einfuhr von russischem Gas vorsieht.
Mit Blick auf den ersten Punkt der ungarischen Klage – den Vorwurf, Sanktionen würden als Handelsverordnung getarnt – lässt sich ein Sanktionsregime weder aus dem Wortlaut der Verordnung noch aus anderen rechtlichen Grundlagen ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine politische Bewertung. Aus juristischer Sicht erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof ein solches Argument als relevante Tatsache berücksichtigt.
Zum zweiten Punkt führte die Slowakei an, als Binnenstaat keinen direkten Zugang zu LNG-Terminals zu haben. Trotz erheblicher Investitionen in Verbindungsleitungen und den Ausbau der Infrastruktur gebe es außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets Engpässe, die sowohl den Zugang zu ausreichenden alternativen Gaslieferungen als auch deren Bezahlbarkeit einschränkten.
Zudem bestehen erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken aus langfristigen Gaslieferverträgen, darunter mögliche Schiedsverfahren und Entschädigungsansprüche. Die Slowakei äußerte außerdem Vorbehalte gegenüber der gewählten Rechtsgrundlage der Verordnung sowie deren Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Energiesolidarität.
Gerade der Verweis auf die Energiesolidarität innerhalb der Europäischen Union könnte die Erfolgsaussichten der Klage erhöhen, da der Gerichtshof der Europäischen Union in einem vergleichbaren Fall bereits zugunsten eines Mitgliedstaats entschieden hat.
Kompetenzstreit um Europas Energiepolitik
Die von Ministerpräsident Robert Fico angekündigte Klage liegt noch nicht in konkreter Form vor. Eine Bewertung stützt sich daher bislang ausschließlich auf öffentliche Erklärungen von Regierungsvertretern sowie auf Medienberichte.
In einem möglichen Verfahren könnte die Slowakei argumentieren, dass Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Zudem dürfte das Land wirtschaftliche und energiepolitische Nachteile geltend machen, die mit der Abkehr von russischen Lieferquellen verbunden wären.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht jedoch vor, dass sie im Geist der Solidarität die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes, dessen Sicherheit sowie die Vernetzung fördert (Artikel 194). Zwar entscheiden die Mitgliedstaaten über die Nutzung eigener Energiequellen, der europäische Energiemarkt wird jedoch insgesamt auf Unionsebene gesteuert.
Vor Gericht dürfte die EU argumentieren, dass es sich um eine Frage des grenzüberschreitenden Marktes und der Versorgungssicherheit handelt. Damit beträfe die Regelung nicht nur einen einzelnen Mitgliedstaat, sondern falle klar in den Zuständigkeitsbereich der europäischen Ebene.
Subsidiaritätsprinzip: Erfolg der Klage fraglich
Der Grundsatz der Subsidiarität ist im Vertrag über die Europäische Union (Art. 5 Abs. 3) verankert. Er besagt im Wesentlichen, dass die EU nur tätig werden darf, wenn die Ziele einer Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich auf Unionsebene wirksamer umsetzen lassen.
Um hier einen Verstoß nachzuweisen, müsste die Slowakei darlegen, dass die EU keine ernsthaften Alternativen geprüft, die besondere Lage von Binnenstaaten übergangen und sich lediglich formal auf das Subsidiaritätsprinzip berufen hat, ohne eine fundierte Prüfung vorzunehmen.
Aus Sicht der Union sprechen allerdings zahlreiche Studien für eine Abkopplung von russischen Energieressourcen. Hintergrund sind der Krieg in der Ukraine sowie die Sorge, Russland könne Energieexporte zur Finanzierung des Krieges oder zur politischen Einflussnahme gegenüber der Ukraine und ihren Verbündeten nutzen.
Vor diesem Hintergrund dürfte auch das Argument wenig tragen, wonach ein Mitgliedstaat seine Energiequellen oder die Struktur seiner Versorgung frei wählen kann. Das Importverbot für russisches Gas wird vielmehr als Maßnahme zur Stärkung der Energiesicherheit und der Marktresilienz verstanden – sowie als handelspolitischer Schritt zur Festigung der Europäischen Union insgesamt.
Eine vergleichbare Linie dürfte die EU auch beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfolgen. Beim Prinzip der Energiesolidarität, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 194) verankert ist, musste die Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union allerdings bereits Niederlagen hinnehmen.
Polens Klage als richtungsweisender Präzedenzfall
Im Verfahren T-883/16 erhob Polen mit Unterstützung Lettlands und Litauens Klage gegen die Europäische Kommission, die ihrerseits von Deutschland unterstützt wurde. Streitpunkt war eine Kommissionsentscheidung zur OPAL-Pipeline, mit der eine Ausnahme von den üblichen Regeln gewährt und später angepasst worden war. Normalerweise sichern solche Vorschriften den Zugang Dritter zur Transportinfrastruktur sowie einheitliche Tarifregelungen im europäischen Gasbinnenmarkt.
Polen argumentierte vor Gericht, die Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze der Energiesicherheit und der Energiesolidarität. Die neue Ausnahme für die OPAL-Pipeline gefährde die Stabilität der Gasversorgung in der Union, insbesondere in Mitteleuropa.
Kern des polnischen Vorbringens war der Rückgang des Gastransports über die Pipelines Jamal und Bratstvo. Darin sah Warschau eine Schwächung der eigenen Energiesicherheit sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Diversifizierung der Bezugsquellen.
In diesem Punkt ähneln die damaligen Einwände den heutigen Bedenken der Slowakei: ein geringerer Gasdurchfluss durch eigene Leitungen, mögliche finanzielle Nachteile und eine wachsende Abhängigkeit von Importen über alternative Routen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass die Kommission die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf andere Mitgliedstaaten und den Binnenmarkt nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Damit habe sie gegen die Grundsätze der Solidarität und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Energiebinnenmarktes verstoßen.
Die Entscheidung der Kommission wurde aufgehoben. Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass bei Maßnahmen zur Energieinfrastruktur und zum Energiemarkt nicht nur der Gesamtmarkt, sondern auch die Interessen aller betroffenen Mitgliedstaaten einbezogen werden müssen. Das Urteil gilt seither als wichtiger Präzedenzfall: Gemeinsame Marktregeln und Solidarität zwischen den Staaten haben Vorrang vor einseitigen wirtschaftlichen Interessen einzelner Länder oder externer Akteure.
Erfolg der Klage bleibt offen
Die Slowakei kann sich in ihrer Klage auf das Urteil zum OPAL-Verfahren berufen und argumentieren, die Energiesolidarität sei verletzt worden, weil wirtschaftliche und energiepolitische Interessen des Landes unberücksichtigt geblieben seien. Angesichts eines ähnlichen Falls und der damaligen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erscheint unter ähnlichen Voraussetzungen zumindest eine entsprechende rechtliche Bewertung möglich.
Zwar lässt sich auf dieser Grundlage eine tragfähige juristische Argumentation entwickeln, doch der Ausgang des Verfahrens hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Klage und der Behandlung der zentralen Rechtsfragen ab. Die Sachlagen unterscheiden sich unter anderem darin, wie Mitgliedstaaten und Europäische Union die Gesamtsituation bewerten.
Aus Sicht der EU steht vor allem die Sicherheit und Stabilität des Energiemarktes im Vordergrund, die durch die Abkehr von Russland erreicht werden sollen. Gleichzeitig gibt es keine Garantie, dass die bisherige wirtschaftliche Bedeutung der Gaslieferungen für die Slowakei oder die Einnahmen aus dem Transit in andere Länder erhalten bleiben.
Die wirtschaftlichen Folgen und die politische Tragweite des Konflikts werden letztlich davon abhängen, wie überzeugend die Klägerseite ihre Argumente vor dem Gerichtshof vorträgt.
Unbestritten bleibt jedoch, dass der Verweis auf die Energiesolidarität ein gewichtiges Argument zugunsten der Slowakei darstellen dürfte, die durch den Wegfall russischer Gaslieferungen erheblich belastet werden könnte.