|   2026-02-16 14:53:52

Kein Hausausweis zum Bundestag fürr AfD-Mitarbeiter wegen Kontakten zu Russland

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach die Bundestagsverwaltung berechtigt war, einem bei einem Bundestagsabgeordneten beschäftigten Mitarbeiter aufgrund begründeter Zweifel an dessen Zuverlässigkeit die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises zu verweigern. Dies führt dazu, dass der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Zugang zu den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhält.

Die Bundestagsverwaltung hat dem Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten wegen dessen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen die Ausstellung des Hausausweises verweigert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun in einem Eilverfahren die Entscheidung bestätigt. Der Antragsteller ist Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Seinen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises hatte die Bundestagsverwaltung im September 2025 abgelehnt. Die Verwaltung hatte die Ablehnung damals zum einen damit begründet, dass der Antragsteller eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für eine fremde Macht ausübe. Darüber solle er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geoffenbart haben. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgte der Antragsteller sein Begehren auf Erteilung eines Hausausweises nach der Ablehnung auf dem Rechtsweg.

Die 2. Kammer hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Maßgeblich sei die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die ihrerseits auf dem im Grundgesetz verankerten Hausrecht der Präsidentin des Deutschen Bundestages beruhe, teilten die Richter damals mit. Die Hausordnung sehe vor, dass ein Hausausweis abgelehnt werden könne, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestünden. Das sah die Kammer beim Antragsteller als gegeben an. Seine Kontakte zu russischen Stellen begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages.

Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, die ihrerseits von der EU sanktioniert sei. Bei dieser Sachlage komme es nach Ansicht des Gericht nicht mehr darauf an, ob die Forderung des Antragstellers nach Remigration einen weiteren Unzuverlässigkeitsgrund darstelle und ihm der Hausausweis auch deswegen versagt werden durfte. Mit Bestätigung dieser Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Beschluss rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

(urteile.news/pw)