Unbescholten, aber unerwünscht: Wie AfD-Mitglieder entwaffnet werden sollten

Unbescholtenen Bürgern sollten Waffen entzogen werden – nicht wegen Straftaten, sondern wegen ihrer Mitgliedschaft in einer rechten Partei. Jetzt setzte ein Gericht dieser Praxis Grenzen.

Jäger gerieten wegen ihrer AfD-Mitgliedschaft ins Visier der Behörden. Foto: Arterra/Sven-Erik Arndt/Universal Images Group via Getty Images

Jäger gerieten wegen ihrer AfD-Mitgliedschaft ins Visier der Behörden. Foto: Arterra/Sven-Erik Arndt/Universal Images Group via Getty Images

Erfurt. Bürgern sollten Waffen- und Jagdscheine entzogen werden, obwohl sie strafrechtlich unbescholten sind. Der alleinige Grund: ihre Mitgliedschaft in einer bestimmten politischen Partei - in diesem Fall der AfD. Ein deutsches Gericht hat nun vorläufig diese Praxis gestoppt, die einen Generalverdacht gegen Parteimitglieder suggerierte. Das Verwaltungsgericht Gera entschied, dass waffenrechtliche Erlaubnisse nicht allein wegen politischer Zugehörigkeit entzogen oder verweigert werden dürfen. Der Vorgang legt offen, wie weit staatliche Stellen bereit waren zu gehen, um über das Waffenrecht politischen Druck auszuüben.

Im Zentrum steht die Alternative für Deutschland, kurz AfD. Die Partei wurde 2013 gegründet, entstand zunächst als eurokritische Bewegung und entwickelte sich später zu einer migrations- und systemkritischen Kraft. Heute ist sie in allen deutschen Landesparlamenten vertreten und zählt bundesweit zu den stärksten Oppositionsparteien. Zugleich gilt sie als politisch hoch umstritten.

Teile der Partei stehen unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz, dem deutschen Inlandsnachrichtendienst. Ein Parteiverbot existiert jedoch nicht; die AfD ist eine legale politische Organisation. Gerade diese rechtliche Ausgangslage ist entscheidend, weil Parteimitgliedschaft in einer Demokratie grundsätzlich keine negativen Rechtsfolgen haben darf, solange keine individuellen Rechtsverstöße eines Menschen vorliegen.

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Vom politischen Urteil zur administrativen Maßnahme

Besonders weit ging das ostdeutsche Bundesland Thüringen in disem Themenkomplex. In föderalen Staaten wie Deutschland verfügen die Bundesländer über eigene Innenministerien und eigene Verfassungsschutzbehörden. Zwar ist das Waffenrecht Bundesrecht, der Vollzug des Gesetzes liegt jedoch in der Verantwortung der einzelnen Länder. Diese Konstruktion eröffnete Spielräume, die Thüringen jedenfalls konsequent nutzte.

Nachdem der Thüringer Landesverband der AfD im Jahr 2021 vom Landesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft worden war - auch das eine durchaus umstrittene Entscheidung - reagierte das Innenministerium mit einer weitreichenden Anweisung. Kommunale Waffenbehörden wurden aufgefordert, AfD-Mitgliedern ihre bewilligten Waffenbesitzkarten zu entziehen oder neue Anträge von AfD-Mitgliedern grundsätzlich abzulehnen. Die Parteimitgliedschaft bei der AfD wurde damit faktisch zu einem Ausschlusskriterium, um im Land Thüringen noch legal eine Waffe zu besitzen, selbst wenn man einen gültigen Jagdschein besaß.

Tragende Figur und treibende Kraft dieser Linie war der Präsident des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz, Stephan J. Kramer. Seine Argumentation lautete, dass bereits die Mitgliedschaft in der AfD Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Menschen begründe. Diese These traf nicht nur Funktionäre oder Mandatsträger, sondern auch Jäger, Sportschützen und Sammler, gegen die keinerlei strafrechtliche Vorwürfe vorlagen. Ein grundlegender Maßstab wurde verschoben: Nicht mehr individuelles Verhalten entschied über den Erhalt eines Rechts, sondern politische Zugehörigkeit. Der Entzug erfolgte pauschal, ohne konkrete Hinweise auf Gewaltbereitschaft, Rechtsbruch oder extremistische Aktivitäten im Einzelfall.

Die gerichtliche Korrektur und ihre Begründung

Mehrere Betroffene klagten gegen diese Praxis. Das Verwaltungsgericht Gera folgte ihrer Argumentation und stellte klar, dass ein solcher Automatismus rechtswidrig ist. Waffenrechtliche Eingriffe setzen konkrete, individuelle Tatsachen voraus. Politische Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer legalen Partei können diese Tatsachen nicht ersetzen. Der Staat dürfe nicht von der Parteizugehörigkeit auf Gewaltbereitschaft oder fehlende Rechtstreue schließen.

Bereits zuvor hatten Gerichte beanstandet, dass der Thüringer Verfassungsschutz keine sogenannte kämpferisch-aggressive Haltung der Partei im waffenrechtlich relevanten Sinn nachweisen konnte. Auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht betonte, dass für einen Entzug von Waffenrechten belastbare Hinweise auf Gewaltbefürwortung oder konkrete Umsturzabsichten erforderlich seien. Abstrakte politische Bewertungen oder scharfe Rhetorik reichten nicht aus.

Im Sommer 2024 versuchte der Verfassungsschutz, diese Hürde mit einem Ergänzungsvermerk zu überwinden. Darin sammelte das Amt Zitate führender AfD-Politiker aus Thüringen, insbesondere des Landesvorsitzenden Björn Höcke, um der Partei nachträglich eine aggressiv-kämpferische Grundhaltung zuzuschreiben. Genau dieser Vermerk wurde vom Verwaltungsgericht Gera detailliert zurückgewiesen. Die Richter stellten fest, dass in der Partei weder zu Gewalt aufgerufen noch Gewalt gebilligt werde. Die Zitate seien überwiegend fragmentarisch wiedergegeben und aus ihrem Zusammenhang gelöst. Unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit ließen sich viele Aussagen als polemische, aber noch zulässige Machtkritik verstehen.

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Der eigentliche Skandal über Thüringen hinaus

Der Konflikt beschränkt sich nicht auf Thüringen. Auch in anderen Bundesländern wird seit Jahren darüber diskutiert, ob AfD-Mitglieder waffenrechtlich als „unzuverlässig“ einzustufen seien. Teilweise wurden entsprechende Prüfungen angekündigt, teils informell vollzogen, teils nach juristischen Einwänden wieder fallengelassen. Thüringen ging jedoch am weitesten, indem die Parteimitgliedschaft faktisch zur automatischen Negativentscheidung gemacht wurde. Dass ein Gericht diese Praxis gestoppt hat, ist keine Erfolgsgeschichte, sondern die Korrektur eines bereits vollzogenen Übergriffs.

Denn der Skandal liegt nicht im Urteil, sondern im politischen Willen, unbescholtene Bürger zu entwaffnen, nur weil sie einer ungeliebten Oppositionspartei angehören. Die Entscheidungen sind zudem nicht rechtskräftig und können angefochten werden. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ähnliche Versuche andernorts erneut unternommen werden.

Hinzu kommt die weitergehende politische Dimension. Kramer hat wiederholt ein bundesweites AfD-Verbotsverfahren gefordert. Der hier verhandelte Komplex zeigt, wie dieses Ziel vorbereitet werden sollte: über administrative Maßnahmen, über Etikettierungen, über den schleichenden Entzug individueller Rechte. Dass ein Gericht in einem konkreten Fall widersprochen hat, ändert noch nichts an dieser grundsätzlichen Stoßrichtung.

Der Vorgang dokumentiert damit weniger die Stärke des Rechtsstaates als seine Belastungsprobe. Wenn Parteimitgliedschaft genügt, um Bürger unter Generalverdacht zu stellen, dann ist nicht das Waffenrecht das eigentliche Problem. Dann geht es um die Frage, wie belastbar die Trennung zwischen politischer Opposition und staatlicher Repression noch ist.