Berlin. Das deutsche Abtreibungsrecht wirkt für Außenstehende bis heute widersprüchlich. Es erklärt Abtreibungen rechtlich für grundsätzlich verboten, ermöglicht sie in der Praxis jedoch in großem Umfang. Diese Konstruktion ist kein Zufall, sondern Ergebnis einer politischen und verfassungsrechtlichen Zäsur in den siebziger Jahren. Am 12. Februar 1976 beschloss der Bundestag nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts eine Neufassung des Paragraphen 218. Abtreibungen blieben rechtswidrig, sollten aber unter bestimmten medizinischen, ethischen oder sozialen Indikationen straffrei bleiben.
Der Gesetzgeber verstand dieses Modell ausdrücklich als Kompromiss. Einerseits sollte dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens Rechnung getragen werden, andererseits der schwierigen Situation ungewollt Schwangerer. Anders als in liberalen Rechtsordnungen wurde Abtreibung nicht als individuelles Recht definiert. Zugleich verzichtete der Staat in den meisten Fällen auf strafrechtliche Konsequenzen. Das Ergebnis war eine rechtliche Doppelstruktur: Verbot auf dem Papier, Duldung im Alltag.
Diese Konstruktion prägt Deutschland bis heute. Während das Lebensrecht des ungeborenen Kindes formell anerkannt bleibt, ist Abtreibung faktisch ein regulärer Bestandteil medizinischer Versorgung geworden. Was als Ausnahmeregelung gedacht war, hat sich zu einer dauerhaften Praxis entwickelt. Gerade diese Entkopplung von normativem Anspruch und tatsächlicher Wirkung bildet den Kern der anhaltenden Debatte.
Die Folgen lassen sich inzwischen klar beziffern. Seit Einführung der Indikationsregelung wurden nach soliden Schätzungen etwa 6,5 Millionen ungeborene Kinder abgetrieben. Um diese abstrakte Zahl greifbar zu machen: Sie entspricht rund 260.000 Grundschulklassen. Millionen Frauen waren betroffen, viele davon mehrfach. Über Jahrzehnte konzentrierte sich die öffentliche Diskussion vor allem auf medizinische Aspekte. Inzwischen liegen belastbare Erkenntnisse zu psychischen Langzeitfolgen vor. Unabhängig davon stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein System, das über Jahrzehnte hinweg solche Zahlen hervorbringt, seinem eigenen Anspruch gerecht wird, das ungeborene Leben wirksam zu schützen.
Gesellschaftliche Spuren eines rechtlichen Dauerprovisoriums
Mit zunehmendem zeitlichem Abstand wird eine weitere Dimension sichtbar. Nicht nur die abgetriebenen Kinder fehlen heute, sondern auch jene Generation, die aus ihnen hätte hervorgehen können. Diese Leerstelle fällt in eine Phase tiefgreifender demografischer Veränderungen. Deutschland gehört seit Jahren zu den Ländern mit den niedrigsten Geburtenraten Europas. Das Bevölkerungswachstum wird nahezu ausschließlich durch Zuwanderung getragen, häufig aus Regionen mit deutlich höheren Fertilitätsraten als bei der autochthonen Bevölkerung.
Diese Entwicklung bildet den Hintergrund zahlreicher politischer Debatten – über die Stabilität der Sozialsysteme, die Belastbarkeit des Bildungssystems, Fragen der Integration und langfristige staatliche Planung. Sie verweist zugleich auf eine kulturelle Verschiebung. Wenn ein Gemeinwesen über Jahrzehnte hinweg den Verlust von Millionen ungeborener Leben hinnimmt, bleibt das nicht folgenlos für den gesellschaftlichen Blick auf Schwangerschaft, Elternschaft und Verantwortung.
Dabei geht es nicht um einfache Erklärungen oder monokausale Zuschreibungen. Aber die nüchternen Zahlen laden zu einer ehrlichen Rückschau ein. Waren all diese Abtreibungen tatsächlich unausweichliche Notlagen? Gab es in keinem einzigen Fall andere Wege, andere Hilfen, andere Perspektiven? Oder hat sich schleichend eine Praxis etabliert, in der Abtreibung als pragmatische Lösung erscheint, während die gesellschaftliche Anstrengung, Alternativen zu eröffnen, begrenzt bleibt?
Diese Fragen zielen nicht auf individuelle Schuldzuweisungen, sondern auf strukturelle Verantwortung. Ein Rechtssystem, das dauerhaft mit Ausnahmen operiert, läuft Gefahr, die Ausnahme zur Regel werden zu lassen. Der Schutz des ungeborenen Lebens bleibt dann zwar anerkannt, wird aber faktisch relativiert. Der ursprüngliche Gedanke des Kompromisses – Hilfe für die Schwangere bei gleichzeitiger Wahrung des Lebensrechts – droht in der Praxis aus dem Gleichgewicht zu geraten.
Hinzu kommt, daß politische Diskussionen zunehmend darauf abzielen, den bestehenden Rahmen weiter zu liberalisieren. Forderungen nach einer vollständigen Entkriminalisierung von Abtreibungen werden lauter. In diesem Kontext erhält die Rückschau auf fünfzig Jahre Praxis besondere Bedeutung. Sie zwingt dazu, nicht nur rechtliche Konstruktionen, sondern auch ihre langfristigen gesellschaftlichen Wirkungen in den Blick zu nehmen.
Verfassungsauftrag und institutionelle Schieflagen
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zusammenhänge früh benannt. Der Staat dürfe sich nicht darauf beschränken, Angriffe auf das ungeborene Leben abzuwehren. Sein Schutzauftrag verpflichte ihn vielmehr, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben. Dieser Auftrag richte sich ausdrücklich auch an Schulen und an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Gemeint war keine Neutralisierung des Themas, sondern eine aktive Vermittlung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten des Lebens.
Davon ist Deutschland heute weit entfernt. In Lehrplänen, aber ebenso in Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dominiert häufig eine Perspektive, die Abtreibung als normalen Bestandteil reproduktiver Selbstbestimmung darstellt. Konflikte werden überwiegend aus der Sicht individueller Entscheidungsfreiheit erzählt, während das ungeborene Leben kaum mehr als eigenständiges Schutzgut erscheint. Kritische Positionen werden selten aufgegriffen, häufig problematisiert oder an den Rand gedrängt. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch und gesellschaftlicher Vermittlung.
Besonders deutlich wird diese Schieflage bei der staatlichen Finanzierung. Organisationen, die Abtreibung nicht nur durchführen, sondern international als Frauenrecht propagieren, erhalten erhebliche öffentliche Mittel. Allein zwischen 2022 und 2025 flossen 63 Millionen Euro an International Planned Parenthood. Initiativen, die sich explizit für den Schutz des ungeborenen Lebens einsetzen, sind dagegen nahezu vollständig auf private Spenden angewiesen. Während die eine Seite institutionell abgesichert ist, bleibt die andere zivilgesellschaftlich marginalisiert.
Die Bundesregierung erklärt, keine der geförderten Organisationen setze sich für ein Recht auf Abtreibung ein. Diese Darstellung wird selbst von Unionspolitikern offen in Zweifel gezogen. Der hessische Bundestagsabgeordnete Klaus-Peter Willsch (CDU) fordert, staatliche Förderung für Akteure zu beenden, die gezielt gegen grundlegende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen agitieren.
Fünfzig Jahre nach der Neufassung des Paragraphen 218 markiert dieses Jubiläum keinen Abschluss, sondern eine offene Rechnung. Der rechtliche Kompromiss hat den Konflikt befriedet, aber nicht gelöst. Eine Politik – und eine Medienordnung –, die den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ernst nimmt, wird sich daran messen lassen müssen, ob sie mehr bietet als formale Anerkennung. Der Schutz des ungeborenen Lebens entscheidet sich nicht allein im Gesetzblatt, sondern im gesellschaftlichen Klima, das staatliche Institutionen selbst mitprägen.